1. Wer ist ein Kriegsgefangener?
- Mitglieder von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei sowie Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind
- unter bestimmten Bedingungen Mitglieder anderer Milizen
- Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen
- Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, sofern diese von den Streitkräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt sind
- Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen, die keine günstigere Behandlung aufgrund anderer Bestimmungen genießen
- Die Bevölkerung eines unbesetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält
- Personen, die den Streitkräften des besetzten Landes angehört haben und von der Besatzungsmacht interniert werden
- Personen aus einer der genannten Gruppen, die von neutralen oder nichtkriegführenden Staaten aufgenommen wurdcn und aufgrund des Völkerrechts interniert werden müssen. (Art. 4 GA III)
2. Wie müssen Kriegsgefangene behandelt werden?
Die gefangen genommenen Soldaten stehen unter dem Gewahrsam des feindlichen Landes, das alles dafür tun muss, um den Soldaten trotz ihrer Gefangenschaft ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen (Art. 3 GA I-IV; Art. 12 I GA III).
Sie dürfen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Hautfarbe, Rasse, Religion, ihres Vermögens oder Geschlechts o. ä. benachteiligt werden (Art. 3 GA III). Nur Gesundheitszustand, Geschlecht, Alter, Dienstgrad oder berufliche Eignung können eine Vorzugsbehandlung Einzelner rechtfertigen (Art. 16 GA III). Sie dürfen nicht misshandelt oder verstümmelt werden; medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art, sofern gesundheitlich nicht gerechtfertigt, sind verboten. Verboten sind ferner Einschüchterungen und Beleidigungen sowie Vergeltungsmaßnahmen. Auch sind die Gefangenen vor öffentlicher Neugier, z. B. "Zurschaustellen", zu schützen. (Art. 13 GA III)
Bei der Befragung von Gefangenen darf kein Zwang auf sie ausgeübt werden, und körperliche oder seelische Folterungen dabei sind ebenfalls ausdrücklich verboten (Art.17 IV GA III). Ob das Zeigen von Fernsehaufnahmen gefangener Soldaten und ihre Befragung gegen das III. Genfer Abkommen verstoßen, richtet sich nach der Art und Weise, in der Aufnahmen ausgestrahlt und Befragungen durchgeführt werden. Wenn Kriegsgefangene von der einen oder der anderen Konfliktpartei schlicht in Fernsehaufnahmen gezeigt werden, verstößt dies noch nicht gegen das humanitäre Völkerrecht. Ein Verstoß ist erst dann gegeben, wenn die jeweilige Gewahrsamsmacht Gefangene so zur Schau stellt, dass sie der öffentlichen Neugier preisgegeben oder sie eingeschüchtert oder beleidigt und damit in ihrer Würde verletzt werden.
3. Was passiert mit den Soldaten nach der Gefangennahme?
Sofort nach der Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach der Ankunft in einem Lager haben die gefangenen Soldaten das Recht, die Familie und die Zentralstelle für Kriegsgefangene zu benachrichtigen (Art. 70 GA III). Danach ist es ihnen erlaubt, regelmäßig mit ihren Angehörigen zu korrespondieren und Hilfssendungen zu empfangen (Art. 71 I; Art. 72 I GA III).
4. Welchen Vorschriften und Gesetzen unterliegen die Gefangenen?
5. Welche Maßnahmen muss der Gewahrsamsstaat zum Schutz der Gefangenen ergreifen?
Die Unterkunftsbedingungen dürfen für die gefangenen feindlichen Soldaten nicht schlechter als die für die eigenen Truppen sein (Art 25 I GA III).
Der Gewahrsamsstaat muss für ihren Unterhalt aufkommen. (Art. 15 GA III) Kriegsgefangene sind angemessen mit Nahrung zu versorgen. (Art. 26 GA III)
Zudem hat der Gewahrssamsstaat die Gefangenen mit der Witterung und ihrer Tätigkeit entsprechender Kleidung auszustatten. (Art. 27 GA III)
Der Gewahrsamsstaat hat für die nötige Hygiene innerhalb der Lager zu sorgen, um Krankheiten vorzubeugen. (Art. 29 GA III) Zudem hat er Krankenabteilungen für die Gefangenen einzurichten. (Art. 30 I GA III)
Kriegsgefangene haben jederzeit die Möglichkeit sich ärztlich untersuchen zu lassen (Art. 30 IV GA III); mindestens einmal monatlich ist es zur Vorbeugung von Seuchen verpflichtend vorgeschrieben (Art. 31 GA III). Die Betreuung hat, sofern vorhanden, durch ebenfalls gefangengenommenes Sanitätspersonal des Herkunftslandes der Gefangenen zu erfolgen. (Art. 30 III; 32; 33 I GA III)
Wird Sanitätspersonal einer gegnerischen Partei zurückgehalten, so darf dies nur zur Betreuung der Kriegsgefangenen oder Internierten geschehen. (Art. 28 I GA I; Art. 33 I GA III) Sie gelten nicht als Kriegsgefangene und sind so schnell wie möglich freizulassen.
6. Dürfen die Kriegsgefangenen ihre Religion ausüben?
7. Dürfen die Kriegsgefangenen ihr Eigentum behalten?
8. Zu welcher Arbeit können die Kriegsgefangenen herangezogen werden?
9. Dürfen die Kriegsgefangenen mit der Außenwelt korrespondieren?
Kriegsgefangene haben das Recht, auf dem Postwege mit ihren Angehörigen Kontakt zu halten. (Art. 71 I GA III) Sie können auch Lebensmittel, Kleidung und andere Gegenstände empfangen. (Art. 72 I GA III) Eine Zensur darf ausschließlich aus Sicherheitsgründen erfolgen. (Art. 76 I, II GA III)
Ist ein direkter Postverkehr zwischen den Kriegführenden nicht möglich, kann das Internationale Komitee vom Roten Kreuz den Austausch der Post übernehmen.
10. Bei wem können sich die Kriegsgefangenen beschweren?
Gefangene haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden des Gewahrsamsstaates, einer Schutzmacht oder dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz über die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu beschweren. (Art. 78 I, II GA III)
Vertreter der Schutzmacht oder Delegierte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz können jederzeit Gefangenenlager besuchen, um die dort herrschenden Zustände zu begutachten. Sie können dort ohne Anwesenheit von Angehörigen der Gewahrsamsmacht mit Kriegsgefangenen sprechen. (Art. 126 GA III) Festgestellte Mängel können dann mit der Gewahrsamsmacht vertraulich erörtert werden.